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   FG Hessen, 25.06.2001 - 6 V 1764/01   

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https://dejure.org/2001,15438
FG Hessen, 25.06.2001 - 6 V 1764/01 (https://dejure.org/2001,15438)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.06.2001 - 6 V 1764/01 (https://dejure.org/2001,15438)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2001 - 6 V 1764/01 (https://dejure.org/2001,15438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1307
  • EFG 2001, 1308
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 13 V 3428/08

    Zurechnung von Verlusten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG im Rahmen eines

    Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag - wie im Streitfall - im Zeitraum zwischen Bescheiderlass und Einspruchsentscheidung gestellt, ist die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung zu gewähren (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., § 69 Anm. 151; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1984 IX V 440/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 564; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.06.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308).
  • BFH, 23.07.2002 - X B 209/01

    AdV; Erledigung der Hauptsache

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erledigt sich die Hauptsache (hier: das vor dem FG anhängige Aussetzungsverfahren) nicht dadurch, dass das FA --wie auch im vorliegenden Streitfall-- die Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligt und daraufhin die Erledigung der Hauptsache anzeigt, der Antragsteller sich dieser Erledigungserklärung aber nicht anschließt (grundlegend: BFH-Beschluss in BFHE 98, 330, BStBl II 1970, 385; vgl. ferner z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1986, 682; vom 7. Oktober 1991 XI B 37, 40-43/91, BFH/NV 1992, 192; vom 13. Dezember 1990 VIII B 89/89, BFH/NV 1992, 314; vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536, unter II. 11. der Gründe; FG Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 1997 297018V 2, EFG 1998, 127; Hessisches FG, Beschluss vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 69 FGO Tz. 63; a.A. Hessisches FG in EFG 1977, 445; FG Düsseldorf in EFG 1978, 451, und in EFG 1979, 144; so --ohne nähere Begründung-- auch Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 270).
  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 2121/11

    Zu den Anforderungen an die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs.

    Denn die zeitliche Wirkung einer AdV hängt davon ab, ob sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraussichtlich im Einspruchsverfahren werden beheben lassen oder nicht (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 1984 IX V 440/83, EFG 1984, 564; Hessisches FG, Beschluss vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308).
  • FG Hessen, 06.05.2013 - 1 V 566/13

    Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des

    Dies gilt umso mehr, als das Leistungsgebot als Vollziehungsmaßnahme zwar zwischenzeitlich aufgehoben wurde, das FA aber an seine gegenwärtige Ansicht, im Gegensatz zu einer gerichtlich verfügten Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO, rechtlich nicht gebunden ist, so dass jederzeit wieder ein Vollziehungsmaßnahme durchgeführt werden könnte (vgl. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2001 6 V 1764/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 1308 zur Erledigung eines AdV-Antrags bei Gewährung der AdV unter Widerrufsvorbehalt).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12

    Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher

    Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag - wie im Streitfall - im Zeitraum zwischen Bescheiderlass und Einspruchsentscheidung gestellt, ist die Aussetzung der Vollziehung in der Regel nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung zu gewähren (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. § 69 Rn. 151; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1984 IX V 440/83, EFG 1984, 564; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.06.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 19.11.2008, 13 V 3428/08, IStR 2009, 70).
  • FG Hamburg, 16.06.2006 - 2 V 35/06

    Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

    Zum einen entspricht dies dem erklärten Begehren des Ast, und zum anderen ist davon auszugehen, dass der Ag die erforderliche Sachaufklärung im Einspruchsverfahren nachholt (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 25.06.2001, 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308).
  • FG München, 15.01.2003 - 13 V 5015/02

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der

    Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nicht notwendigerweise auf das Einspruchsverfahren beschränkt ist, sondern es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, die Aussetzung der Voltziehung für einen längeren Zeitraum, bis nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren zu gewähren (vgl. u. a. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.6.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308 und Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 84), wurde die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung vom Gericht nicht nur für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesprochen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 1 V 47/12

    Zeitliche Wirksamkeit einer unbefristeten finanzgerichtlichen

    Dem steht insbesondere entgegen, dass die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Gerichts gestellt ist und das Finanzgericht deshalb die Wahl hat, ob die Aussetzung "nur" für die Dauer des Einspruchsverfahrens oder auch für ein sich eventuell anschließendes Klageverfahren angeordnet wird [so ausdrücklich: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 6 V 1764/01 - EFG 2001, S. 1308].
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